27.03.2023
Bundesgerichtshof
IM NAMEN DES VOLKES
Angekündigt am:
16. Februar 2023
Horatschki Gerichtsschreiber als Sachbearbeiterin im Büro
im Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: und
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG; § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 24 Abs. 1; AGB § 15 Absatz 3
Hängt die Kausalität für den Schadenseintritt nicht nur von der notariellen Amtspflichtverletzung, sondern von weiteren Umständen ab, trägt auch hierfür der Geschädigte die Beweislast (Fortsetzung BGH, Urteil vom 23.01.2020 – III ZR 28/19, WM 2020, 1176).
BGH, Urteil vom 16.02.2023 – III ZR 210/21 – OLG Cell, LG Hannover
Das III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verwies auf die mündliche Verhandlung am 16.02.2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterin Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richterin
Liepin
Anerkannt für Recht:
Auf Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Dezember 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Anhörung und Entscheidung einschließlich der Kosten der Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechten
Fakten
[1] Die Klägerin verklagt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amtspflichten.
[2] Die Klägerin betreibt Leasinggeschäft. F. GmbH aus Hannover (künftig: Pächter), deren geschäftsführender Gesellschafter O.
H. S. stellte über die B. F. S. GbR (im Folgenden: Vermittler) eine Leasinganfrage an die Klägerin zur Finanzierung einer Digitaldruckmaschine. Der Kläger teilte dem Makler mit Schreiben vom 13.10.2017 mit, dass der Mietvertrag mit folgender Auflage genehmigt worden sei:
"...
BÜ H. O. S. .
Eintragung einer Briefhypothek auf das von B. in der GB eingetragene Haus, Blatt 12496, nach Vorl. Abt. III i.H.v. 281.210,53 €
Abtretung von Rangrücktrittsansprüchen der Commerzbank
Absichtserklärung“
[3] Der Mieter bestellte daraufhin die Druckmaschine bei G.G.H. GmbH (im Folgenden: Verkäufer) mit Kaufvertrag vom 18. Oktober 2017 zu einem Nettopreis von 129.000 €. Am gleichen Tag unterzeichnete sie ein Vertragsformular der Klägerin, mit dem sie den Abschluss eines Leasingvertrages über die bestellte Maschine anbot. Gleichzeitig hat O.H.S. unterzeichnete die erforderliche Garantie. Die Klägerin teilte dem Verkäufer mit Schreiben vom 23.10.2017 mit, dass sie in die Mieterbestellung zu folgenden Bedingungen eintreten werde:
"...
- Leasingvertrag, BÜ v. H.O.S., SEPA, Zweckerklärung muss im Original vorliegen
- Eintragung einer Hypothek auf das Wohnhaus
..."
[4] Am 20. Oktober 2017 ließ der Sohn O.H.S., der Zeuge M.S., ein von der Klägerin betiteltes Dokument verfassen
„Vorschuld
Zweckerklärung zur Sicherung der Geschäftsbeziehung mit Abtretung von Herausgabeansprüchen und Übernahme der persönlichen Haftung"
unterzeichnet. Diese enthielt eine Zweckerklärung für eine Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro, mit der das Grundstück des Zeugenhauses in B. belastet werden sollte. Mit Abnahmeerklärung vom 1. November 2017 bestätigten der Mieter und der Verkäufer der Klägerin, dass der Mieter die Druckmaschine erhalten hat. Mit Rechnung vom 02.11.2017 stellte die Verkäuferin der Klägerin den Netto-Kaufpreis von 129.000 € für die Maschine gemäß Datum ihrer Bestellung in Rechnung. Daraufhin teilte die Klägerin der Mieterin mit Schreiben vom 08.11.2017 mit, dass sie den Mietvertrag annehme. Am 9. November 2017 unterschrieb sie den Mietvertrag.
[5] Am 10. November 2017 beglaubigte die Beklagte die Unterschrift der Zeugin M. S. auf der Zweckerklärung der Klägerin. Er teilte dem Kläger noch am selben Tag per E-Mail und Brief mit, dass er eine beglaubigte Abschrift der „Grundschuldbestellungsurkunde vom 10.11.2017 – UR. Nr. 2811/2017“ als Anlage übersende. Das Original legte er dem Amtsgericht Hannover zur Vollstreckung vor. Tatsächlich waren der E-Mail und dem Schreiben lediglich eine Kopie der Zweckerklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift und der Antrag auf Eintragung beim Amtsgericht Hannover beigefügt.
[6] Am 13. November 2017 zahlte die Klägerin den Restkaufpreis in Höhe von 130.483,50 € an die Verkäuferin. Das Grundbuchamt teilte der Beklagten mit Bescheid vom 16.11.2017 mit, dass eine Eintragung der Grundschuld aufgrund der eingereichten Zweckerklärung nicht möglich sei, da insbesondere ein entsprechender Antrag und die Erlaubnis des Eigentümers fehlten. Die Beklagte erstellte daher eine Grundschuldbestellungsurkunde und bat die Zeugin M. S. mit E-Mail vom 28. November 2017, einen Termin für die notarielle Beurkundung zu vereinbaren. Er lehnte jedoch die Anordnung der Grundschuld ab.
[7] Im April 2018 geriet der Leasingnehmer mit den Leasingzahlungen in Verzug. Daraufhin kündigte die Klägerin den Leasingvertrag und verlangte Schadensersatz in Höhe von 124.876,33 €. Da über das Vermögen des Leasingnehmers und des Bürgen O.H.S. im Februar 2018 verstorben war, rief der Kläger den Zeugen M.S. aus dem in der Zweckerklärung enthaltenen Schuldanerkenntnis. Das Landgericht Hannover wies ihre Klage ab. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen. Der Kläger verkaufte die Druckmaschine, die an den Verkäufer zu einem Nettopreis von 22.000 € versteigert wurde.
[8] Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe seine Amtspflichten verletzt. Im Vertrauen auf die Eintragung der angeblich zur Eintragung eingereichten Grundschuld schloss sie den Pachtvertrag mit dem Pächter ab und leistete die Zahlung an den Verkäufer. Die Unterlassungen der Beklagten seien kausal für den eingetretenen Schaden. Wäre die Grundschuld tatsächlich eingetragen worden, hätte sie sich in Höhe von mindestens 100.000 Euro begnügen können.
[9] Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 100.000 € nebst Zinsen an den Kläger. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung begehrt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.
Entscheidungsgründe
[10] Die Revision ist gerechtfertigt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung der Sache an den Court of Appeal.
[11] I. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 15 Abs. 3 Satz 1 ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht GBO. Der Beklagte war sich der Tatsache, dass der Zeuge M. S. ihn mit der Anordnung einer Grundschuld beauftragt hatte, unstreitig bewusst und beglaubigte die Unterschrift des Zeugen unter der Zweckerklärung ungeprüft nach § 17 Abs. 1 BeurkG, § 15 Abs. 3 GBO ob die Urkunde alle für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen enthält, gegen seine Amtspflichten verstößt. Diese hätten ihm auch im Verhältnis zum Kläger obliegen.
[12] Die Klägerin hat das Subsidiaritätsprinzip des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO beachtet. Ihnen ist durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten ein Schaden von 100.000 Euro entstanden. Nach dem hypothetischen Kausalverlauf wäre ohne die Pflichtverletzung der Beklagten eine Grundschuld zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück des Zeugen S. eingetragen worden, aus der sich die Klägerin hätte begnügen können, da sich die Klägerin nach dem unstrittigen Vorbringen hätte begnügen können der Parteien, dieser hatte eine Grundschuld auf sein Grundstück zu erlassen, war bei der Beklagten erschienen. Die Beklagte hat eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nicht in der Weise nachgewiesen, dass der Zeuge im Fall des Entwurfs einer Grundschuldbestellungsurkunde durch die Beklagte und der Belehrung über den Inhalt der Urkunde zu einer entsprechenden Erklärung nicht mehr bereit war Urkunde und die Folgen einer Grundschuldbestellung. Dem Beklagten obliegt die Beweislast für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Wenn der Schädiger – wie hier – aufgrund einer grundsätzlich festgestellten Kausalität auf einen abweichenden Kausalverlauf und damit auf eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs abstellt, trifft ihn die Beweislast für den einschlägigen Sachverhalt.
[13] Der Beklagte hat die ihm obliegenden Beweismittel nicht erbracht. Zeuge S. sagte aus, er glaube nicht, dass er eine Grundschuld unterzeichnet hätte, wenn die Beklagte am 10. November 2017 eine vorbereitet hätte, insbesondere wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass der Grundschuldgläubiger das Grundstück versteigern könne. Die Aussagen des Zeugen überzeugen den Senat jedoch nicht. Auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände lässt die Aussage keine Verurteilung nach § 287 ZPO dahingehend zu, dass der Zeuge am 10. oder später nicht bereit gewesen sei, eine Grundschuld anordnen zu lassen.
[14]II. Diese Aussagen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht habe die Beweislast für die haftungserfüllende Kausalität notarieller Amtspflichtverletzungen verkannt.
[15] 1. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann ein Kausalzusammenhang zwischen der vermuteten Amtspflichtverletzung des Berufungsgerichts und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht bejaht werden.
[16] a) Das Berufungsgericht sieht die Verletzung einer Dienstpflicht des Beklagten, die auch gegenüber dem Kläger besteht, darin, dass dieser in Kenntnis der Beauftragung des Zeugen S. mit der Anordnung einer Grundschuld beurkundet wurde seine Unterschrift unter der Zweckerklärung, ohne zu prüfen, ob die Zweckerklärung alle für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch erforderlichen Angaben enthielt (Seite 11 des Berufungsurteils). Dies offenbart keine Rechtsfehler und wird von der Überarbeitung nicht angegriffen.
[17] b) Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Kausalität der Amtspflichtverletzung eines Notars für den geltend gemachten Schaden von der Beantwortung der Frage nach dem Fortgang der Sache abhängt ob der Notar pflichtgemäß gehandelt hätte und wie die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Fall wäre (vgl. nur Senat, Urteil vom 23.08.2018 – III ZR 506/16, WM 2019, 557 Rn. 25 mit weiteren Hinweisen).
[18] c) Das Oberlandesgericht hat jedoch einen Rechtsfehler begangen, als es nachträglich von einer "grundsätzlich festgestellten" Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten für den Schaden der Klägerin ausgegangen ist, so dass - unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 23., 2020 (III ZR 28/19 , WM 2020, 1176 Rn. 13) - eine Beweislast der Beklagten für solche Tatsachen übernommen hat, die einen anderen Kausalverlauf und eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs rechtfertigen.
[19] Die Beurteilung, ob zwischen Pflichtverletzung und Schaden ein hinreichender Kausalzusammenhang besteht oder ob die Zusammenhangszurechnung unterbrochen war, ist im Wesentlichen eine Beurteilung, die dem Tatsachenrichter vorbehalten ist. Daher darf das Berufungsgericht die Beratungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nur darauf überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen Rechtserwägungen beruhen, entscheidungserhebliche Argumente außer Acht lassen oder gegen Denkgesetze oder empirische Grundsätze verstoßen (z.B. Senat, Urteil v 21. Januar 2021 - III ZR 70 /19, VersR 2021, 1298 Abs. 23 mit weiteren Hinweisen).
[20] Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind jedoch auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs rechtsfehlerhaft.
[21] aa) Die „grundsätzlich fixierte“ Kausalität leitete das Berufungsgericht daraus ab, dass nach dem hypothetischen Kausalverlauf ohne die Pflichtverletzung des Beklagten eine Grundschuld auf das Vermögen des Zeugen S. eingetragen worden wäre zugunsten der Klägerin, aus der sich die Klägerin hätte begnügen können. Denn der Zeuge war gerade mit dem Angeklagten erschienen, um eine Grundschuld auf sein Grundstück anzuordnen. Es ging weiter davon aus, dass der Beklagte eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in der Weise hatte, dass der Zeuge im Falle des Entwurfs einer Grundschuldbestellungsurkunde durch den Beklagten und der daraus resultierenden Belehrung über die Erklärung nicht mehr bereit war, eine entsprechende Erklärung abzugeben Inhalt der Urkunde und die Folgen einer Grundschuldbestellung vorlegen, nicht nachweisen können.
[22] bb) Diese Aussagen beruhen auf unzutreffenden Rechtserwägungen.
[23] (1) Im Hinblick auf die von ihm aufgestellte Rechtsgrundlage hat das Oberlandesgericht stets dann den maßgeblichen Sachverhalt gestützt, wenn der Schädiger eine grundsätzlich festgestellte Kausalität auf einen abweichenden Kausalverlauf und damit auf eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs der Beweislast gestützt hat, basierend auf dem Senatsurteil vom 23. Januar 2020 (aaO). Diese enthält jedoch keine derart allgemein formulierte Rechtsaussage. Vor allem aber bezieht sich die Senatsentscheidung auf eine andere Fallkonstellation, die vorliegend nicht gegeben ist.
[24] (a) Gegenstand der neueren Senatsrechtsprechung zur Notarhaftung waren, soweit die Frage der Kausalitätsbeweislast behandelt wurde, überwiegend Fälle der Beurkundung und der Durchführung von Grundstückskaufverträgen trotz unwirksamer Fortführung. Gültigkeitsklausel (betreffend das gesondert beurkundete Kaufangebot des Immobilienkäufers; z. B. Senat, Urteile vom 23.01.2020 aaO; vom 24.08.2017 - III ZR 558/16, NJW 2017, 3161 und vom 21.01.2017 2016 – III ZR 159/15, BGHZ 208, 302) oder trotz fehlendem Ablauf der Wartefrist nach § 17 Abs. § 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (in der bis 30.09.2013 geltenden Fassung; z. B. Senat, Urteile vom 28.05.2020 - III ZR 58/19, BGHZ 226, 39 und vom 25.06.2015 - III ZR 292/14). , BGHZ 206, 112).
[25] In solchen Konstellationen steht die Kausalität der Amtspflichtverletzung des Notars für den Schaden des Klägers – in Form des (abgeschlossenen) Kaufvertrags – bereits fest und muss vom Kläger nicht mehr nachgewiesen werden. Denn der Kaufvertrag oder der Anschein eines wirksamen Kaufvertrages ist unmittelbar durch dienstpflichtwidriges Handeln des Notars zustande gekommen, d.h. ohne dass es des Eingreifens anderer Umstände bedarf. ob der an der Urkunde Beteiligte nach Belehrung des Notars über die mögliche Unwirksamkeit der in Anspruch genommenen Fortgeltungsklausel oder nach Ablehnung der vorzeitigen Beurkundung ein weiteres Kaufangebot abgegeben hätte, dessen Annahme zum Vertragsabschluss geführt hätte (formalitätsfrei Fehler) handelt es sich also nicht mehr um - vom jeweiligen Kläger zu beweisende Kausalzusammenhänge, sondern um das Bestehen eines hypothetischen, vom beklagten Notar zu beweisenden, abweichenden Verlaufs, der geeignet wäre, die haftungsrechtliche Zurechnung zu unterbrechen des eingetretenen Schadens (vgl. Senat, Urteile vom 23.01.2020 aaO und vom 25.06.2015 aaO Rn. 21).
[26] (b) Ein solcher Fall liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine notarielle Amtspflichtverletzung allein in Form eines pflichtwidrigen Unterlassens, nämlich des Unterlassens der Prüfung, ob die
Die Zweckerklärung enthielt alle für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen und konnte damit der Umsetzung des Grundschuldbeschlusses des Zeugen S. dienen. Für den Nachweis des Kausalzusammenhangs durch den Geschädigten reicht in solchen Fällen die dienstpflichtwidrige Handlung (hier ein Unterlassen) selbst nicht aus. Ob dies überhaupt zu einem Schaden geführt hat, hängt vom weiteren Zwischenschritt ab, ob der Zeuge - nach Kenntnis des Ergebnisses einer solchen - von einer behördlich durchgeführten - Untersuchung und einer eventuell erforderlichen Belehrung über den rechtlichen Umfang einer Grundschuld ausgeht, diese angeordnet hätte. Wie sich der Mandant des Notars verhalten hätte, wenn er dienstpflichtgemäß gehandelt hätte, ist daher in der vorliegenden Konstellation vollständig Teil des vom Kläger zu beweisenden Kausalzusammenhangs, während bei dienstwidrigen Handlungen unmittelbar zu einem Schaden geführt hat, stellte er teilweise die Frage nach einem erheblichen Reservegrund – notariell zu beweisen (vgl. Senat, Urteil vom 23.01.2020, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach pflichtgemäßer Prüfung der Zweckerklärung gemäß § 15 Abs. 3 GBO und der Feststellung, dass diese nicht alle für die Eintragung der Grundschuld erforderlichen Erklärungen enthielt, denselben Inhalt über § 24 Abs. 1 BNotO erhalten hätte, hätte er die Belehrungspflicht wie bei der notariellen Beurkundung der Erklärung (§ 17 Abs. 1 BeurkG) gehabt, wenn er dann die Unterschrift des Zeugen S. unter einem Urkundenentwurf beglaubigt hätte vorbereitet von ihm, dem Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 14.03.1963 - III ZR 178/61, BeckRS 2013, 94 [unter IV.]; BGH, Urteil vom 18.01.1996 - IX ZR 81/95, DNotZ 1997). , 51, 52; Tebben in Armbrüster/Preuss, BeurkG, 9. Aufl., § 40 Abs. 34: Gleiche Belehrungspflicht wie bei der Beglaubigung mit dem notariellen Urkundenentwurf oder der Beratung zur Abfassung des Textes und anschließender Beglaubigung der Unterschrift ).
[27] (2) Das Berufungsgericht hat zu Recht erkannt, dass im vorliegenden Fall der hypothetische Kausalverlauf ohne die Pflichtverletzung zu ermitteln ist, um den Kausalzusammenhang zwischen einer notariellen Pflichtverletzung und einem Schaden zu bejahen. In der hier gegebenen Konstellation, dass das dienstpflichtwidrige (Nicht-)Handeln den behaupteten Schaden nicht unmittelbar verursacht habe, hat es jedoch eine verkürzte Betrachtungsweise des vom Kläger zu beweisenden hypothetischen Kausalverlaufs vorgenommen und ihn in zwei Abschnitte gespalten und im zweiten Abschnitt der dem Beklagten zugewiesenen Beweislast einen Rechtsfehler begangen.
[28] (a) Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge S. am 10. November 2017 bei dem Beklagten erschien, um eine Grundschuld auf sein Grundstück anzuordnen, dies ohne Zuwiderhandlung des Beklagten festgestellt werden könne der Abgabe wäre eine Grundschuld eingetragen worden. Ein solches Vorgehen verkürzt jedoch den Sachverhalt, der berücksichtigt werden muss, um den hypothetischen Kausalverlauf zu bestimmen.
[29] Aus den vorstehenden Gründen umfasst der vom Kläger zu beweisende hypothetische Kausalverlauf die gesamte Situation, wie sie eingetreten wäre, wenn der Beklagte am 10. November 2017 pflichtgemäß gehandelt hätte. Er umfasst die Vorbereitung sämtlicher Aussagen des Zeugen S die für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch erforderliche Belehrung über den rechtlichen Geltungsbereich des Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG oder – über § 24 Abs. 1 BNotO – wie vorliegend einer notariellen Beurkundung die Begründung einer Hypothek auf das Eigentum des Zeugen (z. B. die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung des Eigentums) und das Verhalten des Zeugen nach ordnungsgemäßer Belehrung. Der Kläger musste daher nachweisen, dass der Zeuge S. die – vermuteten – von der Beklagten zu diesem Zweck vorbereiteten Erklärungen auch nach notarieller Belehrung über den rechtlichen Umfang der Bestellung einer Grundschuld auf seinem Grundstück (als Sicherheit für einen Dritten) abgegeben hätte -Parteienschuld). Zu beachten ist, dass die notarielle Belehrung die Beteiligten in die Lage versetzen soll, sich in Kenntnis ihrer rechtlichen Tragweite und Folgen für oder gegen die Transaktion zu entscheiden.
[30] (b) Für den Fall, dass das Oberlandesgericht im neuen Verfahren das Erscheinen des Zeugen S. bei der Beklagten am 10. November 2017 in Kenntnis der wesentlichen Einzelheiten der Grundschuld anzuordnen hat, welche er habe bereits am 20.10.2017 unterschrieben, sei die Zweckerklärung als für die Überzeugungsbildung hinreichender Anhaltspunkt dafür anzusehen, dass der Zeuge auch nach Beauftragung durch den Beklagten eine entsprechende Grundschuldbestellungsurkunde unterschrieben hätte, weist der Senat darauf hin vorsorglich folgendes: Dies hätte auch nicht zur Folge, dass nun das Gegenteil – im Sinne eines Hauptbeweises für einen anderen Kausalverlauf – vom Beklagten bewiesen werden müsste. Allenfalls müsste er Gegenbeweise liefern, für die ein anderer Beweismaßstab gilt (vgl. Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 284 Abs. 6 mit weiteren Hinweisen).
[31] 2. Das Berufungsurteil ist auch aus anderen Gründen nicht zutreffend (§ 561 ZPO). In diesem Zusammenhang wird in der Berufungserwiderung geltend gemacht, wenn der Zeuge S. die Eintragung der Grundschuld am 10. November 2017 nach Belehrung abgelehnt hätte, hätte die Beklagte den Kläger nicht über den Grundschuldantrag informiert Eintrag. Dann hätte der Kläger die Zahlung an den Lieferanten nicht veranlasst und der behauptete Schaden wäre nicht eingetreten.
[32] Davon ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht auszugehen.
[33] Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.09.2019 darauf hingewiesen, dass der Klägerin wegen der fehlerhaften Bescheide vom 10.11.2017 kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, weil insoweit kein ursächlicher Schaden vorliege. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mieter wurde am 8. November 2017 abgeschlossen. Das von der Klägerin zum Abschluss des Mietvertrags verwendete Formular enthielt weder eine aufschiebende noch eine auflösende Bedingung, die den Mieter zur Zahlung der Grundschuld auf das Grundstück verpflichtete der Bürge M. S. Gemäß Nummer 14 Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen Mietbedingungen gab es auch keine mündliche Nebenabrede mit diesem Inhalt. Die Klägerin konnte ihre Verpflichtung gegenüber dem Mieter nur durch Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer erfüllen. Etwaige Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und der Klägerin über den Auftragseingang sind insoweit nicht einschlägig, weil sie die Klägerin nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Mieter hätten befreien können.
[34] Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Danach war die Klägerin verpflichtet, den Kaufpreis unabhängig von der Beglaubigung der zur Begründung einer Grundschuld erforderlichen Erklärungen des Zeugen S. aufgrund des am 8. November 2017 mit dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrages an den Verkäufer zu zahlen Dies gilt auch für den Fall, dass der Zeuge die Abgabe der zur Begründung einer Grundschuld erforderlichen Erklärungen am 10. November 2017 abgelehnt und die Beklagte den Kläger entsprechend nicht über die Beurkundung solcher Erklärungen informiert hatte.
[35]III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
Herrmann Remmert Arend
Böttcher Liepin
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