Einkommensteuerbescheid - EStH H 20.2 (2023)

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EStH H20.2 (Zu §20EStG)

§20EStG

H20.2

Aufgabe

Zinsverteilung bei der Verteilung verzinslicher Forderungen > BFH vom 08.07.1998 (BStBl1999 II S.123)

Geschäftsaufteilung

>H15.7(4)Gewinnverteilung

Rückerstattung der Anzahlung

  • Rückerstattung von Einlagen durch unbeschränkt Steuerpflichtige; Bilanzsteuerliche Behandlung der Empfänger > Bundesschatzkammer 9. Januar 1987 (BStBlI S.171).

  • i.S.d. vom Steuereinzahlungskonto§27KStGDer ursprüngliche Gewinnanteil richtet sich nach dem Anteilseigner§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStGWird als steuerfreies Einkommen behandelt. Dies gilt auch für Stpfl. an die zugeordnete Entität§17EStGteilnehmen. Der Teil der i.S.d., der vom Unternehmen aus dem Steuereinlagenkonto ausgeschüttet wird§27KStGDie Finanzierung führt zu geringeren Anschaffungskosten der Investition. Lagerbestände i.S.d. verkaufen§17EStG(> BFH 19.07.1994 – BStBl1995 II S.362); Wirkung§20 Abs.2EStG> Bundesministerium der Finanzen, vom 18. Januar 2016 (Bundessteuerblatt I, S. 85), S. 92.

  • Nachweis des Interesses des Unternehmens an der Veräußerung eines Steuereinlagenkontos >§27 Abs.3KStG.

Nach Rückerstattung der Zinsen§233aAO

Lebensversicherungseinkommen (Verträge, die vor dem 1. Januar 1974 unterzeichnet wurden)

Vor dem 1. Januar 1974 aus Lebensversicherungen entnommene Sparzinsen sind nicht steuerpflichtig (>BFH vom 29. Mai 2012 – BStBl 2013 II S. 115).

Lebensversicherungseinkommen (Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 unterzeichnet wurden)

  • > Bundesministerium der Finanzen vom 31. August 1979 (Bundessteuerblatt I S. 592) über die steuerliche Behandlung von berechneten Zinsen und berechneten Zusatzzinsen bei Lebensversicherungen.

  • > Bundesministerium der Finanzen 13.11.1985 (Bundessteuerblatt I S. 661) über das Näherungsverfahren zur rechnerischen Berechnung und ergänzenden Zinsberechnung.

  • > Bundesministerium der Finanzen vom 16. Juli 2012 (BStBlI S.686) zur gesonderten Ermittlung der Steuerpflicht für Zinsen aus Lebensversicherungen.

  • > Bundesministerium der Finanzen vom 15.06.2000 (Bundessteuerblatt I S. 1118) zur Finanzierung durch Lebensversicherungsverträge (Policendarlehen).

  • Die Zinsen der vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung werden, wenn die Zinsen nach Vertragsverlängerung um mehr als 12 Jahre gezahlt werden, nach den jeweils geltenden Vorschriften berechnet.§20 Abs.1 Nr.6 Satz2EStGSteuerfrei in der Fassung vom 31.12.2004 (> BFH vom 12.10.2005 – BStBl2006 II S.251).

  • zollfrei§20 Abs.1 Nr.6 Satz2EStGIn der am 31.12.2004 geltenden Fassung war der Lebensversicherungszins nicht an die besondere Abzugspflicht für Versicherungsbeiträge gekoppelt. Daher ist es unschädlich, wenn die ausländische Lebensversicherungsgesellschaft die Betriebserlaubnis erhält§ 10 Satz 2 Buchstabe 1, Buchstabe 2 AEStGIn der am 31.12.2004 geltenden Fassung, in Deutschland noch nicht zugelassen (> BFH 1.03.2005 – BStBl2006 II S.365).

Lebensversicherungseinkommen (Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden)

Besteuerung von Versicherungseinkünften i.S.d.§20 Abs.1 Nr.6EStG> Bundesministerium der Finanzen vom 1. Oktober 2009 (BStBlI S. 1172) unter Berücksichtigung der Änderungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. März 2012 (BStBlI S. 238) und > Bundesministerium der Finanzen vom 18. Juni 2013 (BStBlI S. 238). 768)

Ferienhaus

Stellt die AG satzungsgemäß ihren Aktionären nach dem Wohnrechtspunktesystem Ferienwohnungen zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung, so erhalten die Aktionäre einen Verwertungsgewinn (>BFH vom 16.12.1992 – BStBl1993 II S.399).

Hochzinsanleihen und Umtauschanleihen

> BMF vom 2.3.2001 (BStBlI S.206)

Investmentfonds

> Bundesministerium der Finanzen vom 18.08.2009 (BStBlI S.931) unter Berücksichtigung von Änderungen der Kautionsnummern. Bundesministerium der Finanzen Nr. 297 vom 22. Mai 2014 (Bundessteuerblatt I, S. 857)

zwingende Teilforderung

Verzichtet ein Kind auf einen künftigen zwingenden Teilanspruch gegen seinen Elternteil und erhält dafür eine wiederkehrende Zahlung vom Elternteil, stelle dies weder einen Leistungsaustausch noch einen Vermögenstransfer vom Kind an den Elternteil dar, so die wiederkehrende Zahlung enthält keine Beiträge Zinsen auf die Einkommensteuer (> BFH 09.02.2010 - BStBlII S. 818). Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Erbschaft eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte vom Erben regelmäßig eine Leistung als Ausgleich zu seinem Pflichtteil erhält. In diesem Fall handelt es sich bei den Merkmalen, die die Mittelverwendung i.S.d. vorsehen, um§20 Abs.1 Nr.7EStGJedenfalls dann, wenn der Berechtigte gesetzlich berechtigt ist, im Rahmen seines Anspruchs auf den Pflichtteil den geringeren Barwert geltend zu machen (> BFH vom 26.11.1992 – BStBl 1993 II S.298).

Umkehrung der Gewinnverteilung

Auch wenn der Gewinnverteilungsbeschluss aufgrund eines Rückzahlungsverlangens der Gesellschaft widerrufen oder aufgehoben wird, verbleibt die Gewinnausschüttung der Gesellschaft als Kapitalertrag in den Händen der Gesellschafter (>BFH 1. März 1977 – BStBlII S. 545). Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Rückzahlung öffentlicher Gewinnausschüttungen; die Rückzahlung stellt kein negatives Einkommen dar (> BFH vom 29.8.2000 – BStBl2001 II S.173).

bedingte Spende

Wenn der Empfänger den gespendeten Betrag gemäß der Bedingung des Spenders anlegt, wenn der Spender die Erträge gemäß einer anderen Bedingung abführen muss (> BFH vom 26.11.1997 – BStBl 1998 II S. 190).

Ponzi-Schema

  • Beteiligt sich ein Anleger an einem sogenannten Pyramidensystem unter dem Vorwand, dass in seinem Namen und auf seine Rechnung Geschäfte am Kapitalmarkt getätigt würden, wird die Tatsache zugrunde gelegt, dass der Anleger Steuern trägt (> BFH vom 14.12.2004 - BStBl2005 II S.739 und S.746).

  • Pyramidensystem-Gutschriften führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Pyramidensystem-Betreiber bereit und in der Lage ist, den gutgeschriebenen Betrag auf Verlangen des Anlegers zu zahlen. Betreiber von Ponzi-Systemen sind möglicherweise nicht zur Erfüllung bereit, wenn sie sich weigern, sofort zu zahlen, wenn Investoren eine Zahlung verlangen, und stattdessen alternative Zahlungsmethoden aushandeln. Entscheidend ist, ob der Anleger in seinem konkreten Fall eine Auszahlung erhalten kann. Angenommene Zahlungen an alle Anleger sollten nicht zugrunde gelegt werden (> BFH 16. März 2010 – Bundessteuerblatt 2014 II S. 147, 11. Februar 2014 – Bundessteuerblatt II S. 2 – Bundessteuerblatt II Seite 698).

Stiftung

  • Sofern der Begünstigte der Stiftung direkt oder indirekt Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann, handelt es sich bei den Erträgen um Kapitalvermögenserträge. Standardabweichung§ 20 Abs. Nr. 1 Nr. 9 ESTG(> BFH of 3.11.2010 - BStBl 2011 II p. 417)。

  • unter§ 20 Abs. Nr. 1 Nr. 9 ESTGAlle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen, die das Stiftungsgremium aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Nachkommen zahlt. Dies gilt auch im Falle der Erbringung von Leistungen anlässlich der Stiftungsauflösung (> BMF 27.06.2006 – BStBlI S.417).

stiller Partner

  • Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen auch sämtliche Vorteile, die ein typischer stiller Gesellschafter für seine Einlagen erhält, wie z. B. Vergütungen aufgrund von Wertschutzklauseln oder Preisgarantien, Pfandgelder und Prämien. Hierzu zählt auch ein etwaiger über die Stammeinlage hinausgehender Mehrerlös bei der Veräußerung einer stillen Beteiligung, sofern es sich dabei um einen Gewinnanteil für das bereits abgelaufene Geschäftsjahr handelt (> BFH 11.2. 1981 - BStBlII S .465) oder sofern eine andere festgesetzte Beitragsvergütung vorgesehen ist (>BFH vom 14.2.1984 - BStBlII S.580).

  • Bei der stillen Beteiligung am Gewinnanteil, die zur Ergänzung der aufgrund von Verlusten geminderten Einlage dient, handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (> BFH vom 24.01.1990 - BStBl 1991 II S. 147); Negativeinlagen >H20.1。

  • Ein Großaktionär einer Gesellschaft kann auch ein typischer stiller Gesellschafter der Gesellschaft sein, dessen Gewinnanteil Teil der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist (>BFH vom 21.6.1983 – BStBlII S.563).

  • §20 Abs.1 Nr.4EStGGilt entsprechend für den Gewinnanteil typischer Unterbeteiligter (>BFH vom 28.11.1990 – BStBl1991 II S.313).

  • Für die Vermutung einer stillen Beteiligung kann – insbesondere in Grenzfällen – die von den Parteien gewählte Formulierung von indikativer Bedeutung sein; entscheidend ist, was die Parteien wirtschaftlich wollen und ob der unter Berücksichtigung aller Umstände ermittelte Vertragswille auf die Merkmale der ( stille) Personengesellschaften (> BFH vom 28.10.2008 - BStBl2009II S.190). Die gemeinsamen Ziele der Gesellschafter (die bei stillen Beteiligungen notwendig sind) dürfen nicht mit ihren Beteiligungsmotivationen verwechselt werden. Die Tatsache, dass sowohl Kapitalanleger als auch Fondsgesellschaften das Ziel eines mittelfristigen Kapitalwachstums durch internationale Finanzterminmarkttransaktionen verfolgen, reicht nicht aus, um einen gemeinsamen Zweck zu unterstellen. Ein gemeinsamer Zweck erfordert „mehr“ zwischen Anlegern und Kapitalanlagegesellschaften als bloße Kapitalzuwendungen und deren Verwendung (>BFH vom 08.04.2008 – BStBlII S.852).

  • Stellt der Investor dem Unternehmer Mittel unter Einräumung einer Gewinnbeteiligung zur Verfügung, gibt der Unternehmer diese an ein Maklerunternehmen für den Terminhandel oder einen Fonds weiter, so kann durch eine solche Vereinbarung eine typische Stille Beteiligung entstehen (> BFH vom 28.10.2008 – BStBl2009II S. 190).

Aufgelaufenen Zinsen

> Bundesministerium der Finanzen, 18. Januar 2016 (Bundessteuerblatt I S. 85), Rn. S. 49–51

Vertrauensverhältnis

Der Treugeber erhält Einkünfte aus dem Kapitalvermögen als Nutzungsberechtigter der Kapitalforderung (> BFH vom 24.11.2009 – BStBl2010 II S.590).

Einkommensumgliederung i.p.des§ 20 Abs. 2 Satz 1 Satz 1 EStGGeben Sie das Einkommen i ein. p.des§ 17 EStG

> Bundesministerium der Finanzen seit 16. Dezember 2014 (BStGBl. 2015 I S. 24)

Zinslose Ratenzahlung

Der Zinsanteil ist auch bei unverzinslichen Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und einer Fälligkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt enthalten (>BFH vom 21.10.1980 – BStBl1981II S.160). Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Vertragspartner die Zinsen ausdrücklich ausschließt (> BFH 25.06.1974 – BStBl1975II S.431).

Verkauf von Lebensversicherungsansprüchen

Eine Besteuerung eines über die gezahlten Versicherungsbeiträge hinausgehenden Veräußerungserlöses erfolgt nicht (>Bundesschatzkammer vom 22.08.2002 – BStBlI S. 827, Rz. 32).

Implizite Gewinnausschüttung an verbundene Parteien

Implizite Gewinnausschüttungen an die Beteiligten werden stets den Anteilseignern als Einkommen zugerechnet (> BMF 20.05.1999 – BStBlI S.514).

Aussetzung der Zahlungen des Emittenten

Behandlung von Einkünften aus der Veräußerung oder Übertragung von Kapitalanlagen, wenn der Emittent seine Zahlungen vorübergehend oder endgültig einstellt > Bundesministerium der Finanzen, 14.07.2004 (BStBlI S. 611)

Zinsen auf Rückstände der Altersvorsorge

Aufgelaufene Zinsen werden nicht in die Rentenrückstände einbezogen. Dabei handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen.§ 20 Abs. Nr. 1 7 ESTG(> BFH of 06/09/2015 - BStBl 2016 II S. ... - VIII R 18/12 -)。

Zinsen und Nebenleistungen auf durch Versteigerungen realisierte Grundschulden

Zinsen im Sinne des § 1191 Abs. 2 BGB, die nicht auf der Kapitalausnutzung beruhen, werden berechnet§20 Abs.1 Nr.5EStGSteuer. Sie stehen dem Pfandberechtigten im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung zu, sodass ihm zunächst aus dem Versteigerungserlös eine Entschädigung in Höhe des Pfandwerts zusteht. Zum anderen nach § 1191 Abs. 2 BGB (>Bundesfinanzhof 11.04.2012 – BStBlII S. 496).

Zuflusszeit der Gewinnausschüttung

  • grundsätzlich

    Durch die unmittelbare Anrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Steuern ist eine wirtschaftliche Behandlung möglich (>BFH vom 8.10.1991 – BStBl1992 II S.174). Erfolgt eine Gutschrift der Gewinnausschüttung an den Gesellschafter, so wird diese dem Gesellschafter gutgeschrieben, z.B. > BFH vom 14.02.1984 – BStBlII S.480).

  • Mehrheitsaktionär/Alleinaktionär

    Auch die Ausschüttung des Gewinns an den Mehrheits- oder Alleingesellschafter eines zahlungsfähigen Unternehmens erfolgt in der Regel zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung i.S.d.§11 Abs.1 Satz1EStGWenn die Hauptversammlung beschließt, dass der Auszahlungsanspruch später fällig werden soll (> BFH vom 17.11.1998 – BStBl1999 II S.223). Ein Unternehmen ist auch dann zahlungsfähig, wenn es aufgrund seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist, die erforderlichen Ausschüttungen vorzunehmen, es aber als Mehrheitsaktionär einer hochliquiden Tochtergesellschaft jederzeit dazu nutzen kann, die Ausschüttungen vorzunehmen, die es zur Erlangung der Ausschüttungen selbst zahlen muss (> BFH vom 2.12.2014 – BStBl 2015 II S. 333).

  • verspäteter Zahlungstermin

    Fragen des Zeitpunkts des Zuflusses, des Zeitpunkts der verspäteten Zahlung bei gemeinschaftlich geführten Gesellschaften oder der Satzung, die Regelungen zur Gewinnentnahme oder Auszahlung nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverteilung enthält, > BFH 21. Oktober 1981 (BStBl1982II S.139).

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Author: Mrs. Angelic Larkin

Last Updated: 07/23/2023

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