Verfahren zur Grundbucheintragung – Registrierung von Übertragungen – Grundschulden für Mehrfachübertragungen (2023)

OLG München – Az.: 34 Wx 372/13 – Urteil vom 11. Februar 2014

1. Als Reaktion auf die Berufung von Partei A wird die Entscheidung des Freyon Land Registration District Court vom 20. August 2013, den Antrag von Partei A auf Belegung abzulehnen, aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt von Freyon anzuweisen, den Antrag von Partei A, sich als Grundpfandgläubiger niederzulassen, nicht auf der Grundlage der Entscheidung vom 20. August 2013 abzulehnen.

3. Anordnungen zur Erstattung außergerichtlicher Kosten sind unzulässig.

IV. Klagebetrag: 180.000 EUR.

Grund

ICH.

In drei Liegenschaften in unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken (Rosenheim – Außenstelle Bad Aibling, Fürstenfeldbruck und Freyung) wurde zunächst eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 250.000 Euro zuzüglich S-Bank-Zinsen angemeldet.

Laut notarieller Beurkundung vom 9. Juli 2012 hat der Gläubiger die gesamte Grundstückshypothek auf die zweite Partei übertragen und deren Eintragung als Begünstigter genehmigt. In einem weiteren Dokument vom 31. Juli 2012 gab die S-Bank ebenfalls die Übertragung an Partei A bekannt, ebenfalls im Zusammenhang mit der Genehmigung. Am selben Tag beantragt die S-Bank die Überweisung zugunsten der Partei 1. Im Jahr 2012 lehnten drei Grundbuchämter den Antrag ab und wenige Tage später ging der Antrag einer zweiten Partei ein.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2013, das am 26. Juli 2013 beim Grundbuchamt Freyung eingegangen ist, beantragt Partei 1 nun eine Übertragung auf der Grundlage der Stellungnahme zu ihren Gunsten beim Grundbuchamt vom 15. Juli 2013. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Übertragung um eine notarielle Beurkundung handelt Formular zur Eintragung beim Grundbuchamt Rosenheim/Bad Aibling einreichen.

Das Grundbuchamt Rosenheim – Zweigstelle Bad Aibling – hat die Übertragung am 31.07.2013 und das Grundbuchamt Fürstenfeldbruck am 06.08.2013 eingetragen. Am 13.08.2013 legte Partei 2 Widerspruch gegen die Eintragung ein und beantragte gleichzeitig die Eintragung als Rechtsinhaberin im Grundbuch sowie die Abgabe einer Abtretungserklärung vom 09.07.2012. Gegen die Eintragung der Abtretung an die erste Partei haben die Grundbuchämter Rosenheim und Fürstenfeldbruck am 23. bzw. 27. August 2013 förmlich Widerspruch eingelegt.

Am 20. August 2013 lehnte das Grundbuchamt von Freyon den Antrag beider Parteien mit der Begründung ab, es sei sicher, dass es Streit über die Gültigkeit der Erklärung zur materiellen Übertragung gebe. Grundbuchämter sollten nicht an Eintragungen beteiligt sein, die dazu führen könnten, dass die Grundbucheintragung fehlerhaft ist. Dagegen reichte Partei 1 am 23. September 2013 Klage ein. Sie hält die ihr übertragene Aufgabe für zweifelsfrei. Auch wenn Überweisungen für Zweitpersonen gültig sind, steht der Eintragung zu deren Gunsten dadurch nicht entgegen.

Das Grundbuchamt hat die Beschwerde nicht gelöst.

zwei.

Gemäß § 71 Abs. 1 GBO ist die Klage der Partei 1 zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Art. 1, § 11 FamFG. Mit versiegeltem Brief vom 1. Oktober 2013 hat die SparkasseVollmachtEin Sparkassen-Mitarbeiter reichte Beschwerde ein.

Auch die Berufung ist begründet. Der Legalitätsgrundsatz steht der Eintragung des Erstbeteiligten als Begünstigter der gemeinsamen Grundstückshypothek nicht entgegen.

1. Die Übertragung eingetragener Grundstückshypotheken erfolgt gemäß § 1154. 3, § 873 BGB Zustimmung und Eintragung ins Grundbuch. Für Grundschulden gilt § 1154 BGB entsprechend (§ 1192 Abs. 1 BGB; vgl. § 1154 Abs. 13 Palandt/Bassenge BGB 73. Auflage). Bei Gesamtgrundstückshypotheken kann die Abtretung jedoch nur insgesamt und nur an denselben (neuen) Gläubiger und erst nach Eintragung aller relevanten Grundstücke erfolgen (RGZ 63, 74; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Auflage). , Kantennummer 2406b).

Grundbucheintragung auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO); außerdem ist die Zustimmung der bisherigen Gläubiger, deren Rechte durch die Abtretung berührt werden (§ 19 GBO), erforderlich (vgl. Demharter GBO 29. Auflage § 19 Rn. 3 und 4). ; Staudinger/Wolfsteiner BGB idF 2009 § 1154 Rn. 62) .

2. Der erforderliche Antrag wurde von der ersten Partei am 26. Juli 2013 als obsiegender Teil eingereicht (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 30 GBO). Die zweite Partei hat keine vorrangige Anmeldung. Der Antrag vom 08.08.2012 wurde ohne Berufung zurückgewiesen, daher hatten Anträge vor und nach dem 13.08.2013 keinen Einspruchseintrag, § 17 GBO.

3. Die Tatsache, dass der Gläubiger die eingetragene Grundstückshypothek wiederholt übertragen und ihre Eintragung genehmigt hat, hat keinen Einfluss auf die Eintragung der ersten Partei.

Das Grundbuchamt ist jedoch befugt, die Übertragung zu prüfen, wenn es anhand der verfügbaren Unterlagen davon überzeugt ist, dass die Übertragung erfolgt istungültig(vgl. Demharter § 19 Abs. 20). Die bloße Tatsache, dass dem Grundbuchamt mindestens zwei widersprüchliche Übertragungserklärungen bekannt waren, beweist jedoch nicht, dass spätere Übertragungserklärungen ungültig sind.

a) Die zugunsten beider Parteien abgegebene Abtretungserklärung enthält die behördliche Zustimmung gemäß § 19 GBO. Sie geben neben der Person, die die Genehmigung erteilt, auch die Bezeichnung des Berechtigten an, da dieser im Grundbuch eingetragen wird (vgl. Demharter § 19 Rn. 35). Die zweite Partei weist zu Recht darauf hin, dass nach Erteilung der Eintragungserlaubnis der Gläubiger die Abtretung nicht mehr widerrufen kann, § 873 Abs. 2 BGB (Palandt/Bassenge § 873 Rn. 17). Da die Abtretung jedoch erst mit Eintritt wirksam wird (§ 873 Abs. 1 BGB), ist der Gläubiger gemäß § 873 Abs. 873 Abs. 17) gebunden.

b) Die Abtretung einer Grundstücksgemeinschaftshypothek vom 31. Juli 2012 an die erste Partei steht der Eintragung einer Abtretung vom 15. Juli 2013 nicht entgegen. Wegen fehlender Eintragungen (§ 873 Abs. 1 BGB) ist die Erstzuteilung ungültig und der Eintragungsantrag vom 31.07.2012 wird nach Ablehnung nicht eingereicht (§ 17 GBO).

4. Auch die Eintragung behördlicher Einsprüche gegen die Übertragung gemeinschaftlicher Grundpfandrechte in andere Grundbücher steht der Eintragung von Übertragungen nicht entgegen. Der Einspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO als einstweilige Sicherheit verhindert nur gutgläubige Übernahmen durch Dritte, nicht aber die Verfügung über die Rechte selbst (Hügel/Holzer GBO 2. Auflage. § 53 Rn. 3) .

5. Das Fehlen der Form der Genehmigung nach Art. 29 Abs. 1 GBO in den Grundlagenunterlagen führt nicht zur Ablehnung des Antrags. Bei Gemeinschaftsrechten hat das zuerst in die Angelegenheit einbezogene Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aufzubewahren und die Eintragungsurkunde an das andere Grundbuchamt zu übermitteln (Nr. 3.1.3.2 und 3.1.3.3. BayGBGA; Demharter § 48 Abs . 29). Wenn die Genehmigung nicht an das Grundbuchamt von Freyon übermittelt wurde, kommt eine Eintragungsanordnung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Denn es ist ihm unmöglich, die Unterlagen zu prüfen. Allerdings wird das Grundbuchamt von dieser Aufgabe nicht entbunden (vgl. KGJ 52, 102/104), auch wenn ein anderes Grundbuchamt das Gesamtrecht eingetragen hat.

drei,

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten sind grundsätzlich die Parteien selbst zu tragen.

Der Verkehrswert ergibt sich nicht aus dem Nennbetrag der Grundgebühr, § 53 Abs. 1 GNotKG, da es sich hierbei um eine Mithaftung handelt und der Wert des darin enthaltenen Grundstücks geringer ist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). ).

Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, § 78 GBO.

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Last Updated: 16/10/2023

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